Allgemeine Verkaufs-und Lieferbedingungen


1Allgemeines
  1. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in der jeweils gültigen Fassung sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen.
  2. Der Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers widersprechen wir, es sei denn wir stimmen ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich zu. Abweichende Einkaufsbedingungen des
    Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
2Angebote
  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Den Zwischenverkauf von Erzeugnissen, die wir als vorrätig angeben, behalten wir uns ausdrücklich vor.
  2. Die zu unseren Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie die technischen Daten, gelten nur annäherungsweise, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Wir behalten uns Änderungen vor, soweit diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck der Lieferung nicht in für den Besteller unzumutbarer Weise eingeschränkt wird.
  3. Wir behalten uns an Mustern,Angeboten,Zeichnungen und anderen Unterlagen körperlicher und unkörperlicher Art,auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir werden vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich machen.
  4. Mündliche Nebenabreden, Vertragsänderungen oder Vertragergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3Preise
  1. Für die Berechnung sind die am Liefertag gültigen Preise maßgebend.
  2. Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung.Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe dazu.
  3. Neben kosten wie Verpackungskosten, Transportkosten, Versicherungsspesen, Zölle, Porti, etwaige Kosten des Bank- und Zahlungsverkehrs sind in den Preisen nicht enthalten.
4Zahlungsbedingungen
  1. Unsere Rechnungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
  2. Der Besteller gerät spätestens nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungszugang in Zahlungsverzug, sofern nicht durch Mahnung oder kalendermäßig bestimmte Zahlungsfrist der Zahlungsverzug früher eintritt. Unsere Forderung wird ab Verzugseintritt mit 8% über Basiszinssatz verzinst. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens und sonstiger gesetzlicher Rechte bleibt hiervon unberührt.
  3. Die Annahme von Wechseln und Schecks ist zustimmungspflichtig. In jedem Fall erfolgt die Annahme nur zahlungshalber.
    Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
  4. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können.
  5. Wir behalten uns vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zzgl. der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
  6. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsrückständen weitere Lieferungen von der vollständigen Beseitigung des Zahlungsrückstandes abhängig zu machen. Wir sind ferner berechtigt, unsere Leistungen zu verweigern, wenn wir aufgrund eines nach Vertragsschluss uns bekannt gewordenen Umstandes befürchten müssen, die
    Gegenleistung des Bestellers nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten, es sei denn, der Besteller bewirkt die Gegenleistung oder leistet ausreichend Sicherheit. Dies gilt insbesondere, wenn unser Kreditversicherer es nach Vertragsschluss abgelehnt hat, den Kaufpreis für die Zahlung des Liefergegenstandes aus Bonitätsgründen des Bestellers zu versichern.
  7. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur
    insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5Lieferfristen
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall verzögert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald wie möglich mit. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder wir die Versandbereitschaft gemeldet haben. Wird der Versand des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend zwei Wochen nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerungen entstandenen Kosten berechnet. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. In diesen Fällen teilen wir dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mit. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im übrigen gilt Ziffer 9. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, soweit für den Besteller zumutbar. Diese können wir gesondert in Rechnung stellen. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 9 dieser Bedingungen.
6Gefahrübergang, Abnahme
  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, wenn wir die Versendungskosten tragen, oder wenn wir die Beförderung des Liefergegenstandes übernehmen.
  2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tag der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft an auf den Besteller über. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
7Eigentumsvorbehalt
  1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der hergegebenen Schecks und Wechsel vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderem Material erwerben wir Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des Werts unserer Ware zu dem Wert des anderen Materials. Die Besitzübergabe wird dadurch ersetzt, dass der Besteller für uns die Ware unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahrt.
  2. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der verkauften Ware einschließlich aller Nebenrechte an uns ab.
  3. Soweit der Besteller in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachzukommen und er den verlängerten Eigentumsvorbehalt sicherstellt, ist er berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden Vorbehaltsgegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern.
  4. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Der Widerruf darf nur erfolgen, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag, insbesondere seiner Zahlungsverpflichtung, nicht ordnungsgemäß nachkommt, zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt worden ist. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Ein etwaiger Verwertungserlös aus der Verwertung der zurückgenommenen Vorbehaltsware wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet. Der Besteller ist verpflichtet, im Falle des Widerrufs uns unverzüglich Name bzw. Firma der Schuldner der abgetretenen Forderungen bekannt zu geben.
  5. In den Fällen des Absatzes 4 hat der Besteller auf Verlangen von uns dem Schuldner die Abtretung anzu zeigen; wir sind gleichfalls berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Schuldner des Bestellers aufzudecken.
  6. Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen. Interventionskosten, wozu auch etwaige Prozesskosten gehören, gehen im Innenverhältnis zwischen uns und dem Besteller zu Lasten des letzteren.
  7. Wir sind berechtigt, unsere unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst nachweislich eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat.
  8. Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherungen auf Verlangen des Bestellers unter Vorbehalt der Auswahl insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherung die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
8Mängelansprüche

Wir haften für Sach- und Rechtsmängel des Liefergegenstandes nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.

Sachmängel

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden bzw. bleiben unser Eigentum.
  2. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Be steller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
  3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Wir tragen nicht die Kosten der Mängelbeseitigung soweit sich diese dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort, als den Erfüllungsort verbracht worden ist.
  4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Darüber hinaus ist, sofern wir mangelfreie Teillieferungen erbracht haben, eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages nur zulässig, wenn das Interesse des Bestellers an den erbrachten Teillieferungen nachweislich fortgefallen ist.
  5. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Ziffer 9 dieser Bedingungen.
  6. Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung – ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische, elektronische und elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.
  7. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
  8. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind oder für entgangene Gewinne, Folgekosten etc. sind ausgeschlossen, soweit nachstehend Ziffer IX nichts anderes bestimmt.
  9. Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Eignung des Liefergegenstandes für den vom Besteller vorgesehenen, vom Üblichen abweichenden Verwendungszweck, soweit dieser nicht schriftlich vereinbart worden ist.

Rechtsmängel

  1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir den Besteller auf unsere Kosten grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Zeit nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus stellen wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber frei.
  2. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Ziffer IX dieser Bedingungen für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
    • der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet;
    • der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der vorstehend genannten Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht;
    • uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben;
    • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
    • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
9Haftung
  1. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffern VIII und IX.2 entsprechend.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
    1. bei Vorsatz;
    2. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter;
    3. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
    4. bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben;
    5. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
    Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit. In letzterem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
10Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 8. 2a-e gelten die gesetzlichen Fristen.
11Anwendbares Recht, Gerichtsstand
  1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist D-Wilhelmsdorf.
  2. Ist der Besteller Kaufmann i. S. d. HGB, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen Wilhelmsdorf. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Wareneinkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
max GmbH®
88271 Wilhelmsdorf

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand 1. April 2006